Präambel
Arbeitsgemeinschaft für Saarländische Familienkunde, gegründet am 16.09.1966 in Neunkirchen, eingetragen in das Vereinsregister am 9. August 1985 beim Amtsgericht Saarbrücken
unter Nr. 3217, hat sich die nachfolgende Satzung gegeben:
Satzung
der Arbeitsgemeinschaft
für Saarländische Familienkunde e.V.
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für Saarländische Familienkunde e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Saarbrücken. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
- Der Verein hat die Aufgabe, das Interesse und Verständnis für die Landeskunde der Saargegend unter besonderer Berücksichtigung der Familien- und Bevölkerungsforschung auf breitester heimatkundlicher Grundlage anzuregen und zu pflegen und die wissenschaftliche Forschungstätigkeit seiner Mitglieder zu fördern. Diesem Zweck dienen Veröffentlichungen, Zusammenkünfte, Vorträge und Ausstellungen. Vereinsorgane sind die Vereinszeitschrift und der „Informationsdienst“.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Verein besteht aus ordentlichen, jugendlichen und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, welche am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Auch Jugendliche können Mitglieder werden. Bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres sind sie beitragsfrei.
- Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben
die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit. - Ordentliche und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Aufnahme nach schriftlicher Anmeldung. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Antragsteller ist berechtigt, binnen
einer Frist von 14 Tagen, auf die in dem Ablehnungsschreiben hinzuweisen ist, beim Vorstand zu beantragen, daß die nächste Mitgliederversammlung, zu der er eingeladen wird, die Entscheidung
des Vorstandes überprüft.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt,
a) zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins,
b) zum Einreichen von Anträgen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
c) zum kostenlosen Bezug der periodisch erscheinenden Veröffentlichungen, ausgenommen das Sonderschrifttum. - Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahres-
beitrag zu entrichten und die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unter-
stützen und zu fördern.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die sich in der Berufsausbildung befinden sowie Wehr- und Ersatzdienstleistende zahlen auf Antrag den halben Jahresbeitrag. Sie sind verpflichtet, dem Verein das Ende ihrer Berufsausbildung bzw. das Ende der Wehr- oder Ersatzdienstzeit anzuzeigen.
Der Jahresbeitrag ist in einer Summe fällig und bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.
In Sonderfällen kann auf Antrag vorübergehende Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung gewährt werden. Die Entscheidung erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluß des Vorstandes.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß - Der Austritt ist dem Geschäftsführer schriftlich bis zum 30. September zum jeweiligen Jahresende zu erklären.
- Ist der Jahresbeitrag nach zweimaliger erfolgloser Zahlungsaufforderung nicht entrichtet, kann der Vorstand den sofortigen Ausschluß des Mitgliedes beschließen. Dieser Ausschluß
ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen. - Der Ausschluß erfolgt außerdem
a) bei wiederholtem und groben Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
b) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen. - Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist
von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. - Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluß entscheidet
diese endgültig. - Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sein unrechtmäßig
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, und zwar in den ersten 5 Monaten durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Ein entsprechender Hinweis im „Informationsdienst“ kann die gesonderte Einladung ersetzen. - Sie ist außerdem einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
- Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
- Die Wahl des Vorstandes.
- Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren.
- Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
- Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder des Vorstandes im ganzen, soweit dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
- Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 7.6
- Entscheidung über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
- Festsetzung des Beitrages
- Satzungsänderungen.
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Ein Antrag auf Satzungsänderung muß in die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung aufgenommen und dort begründet werden. Seine Annahme bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
- Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf ebenfalls der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muß vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer, die beide Mitglieder des Vorstandes
sein müssen, unterzeichnet sein.
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer und Kassierer
- dem Schriftleiter der Vereinszeitschrift
- dem Schriftleiter des Informationsdienstes
- und bis zu 6 Beisitzern
- Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht sich, wenn das Amt des Geschäftsführers und Kassierers getrennt werden sollte.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er entscheidet über Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. - Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er kann im Hinderungsfall mit schriftlicher Vollmacht seinen Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied mit
der Wahrung der Interessen des Vereins beauftragen. - Ihm obliegt insbesondere die Einberufung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung und Leitung der Verhandlungen sowie der Vollzug ihrer Beschlüsse. Der Geschäftsführer besorgt die laufenden Geschäfte, führt den Schriftverkehr des Vereins; der Kassierer ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. Alle Ausgaben des
Vereins bedürfen der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. - Die Beisitzer übernehmen im Rahmen der Vorstandsarbeit Aufgaben, wie sie sich aus den in § 2 angegebenen Zielen ergeben.
- Bei Ausscheiden haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Vorstandssitzung zu bestellen.
§ 11
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins. Sie ist rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.
Außerdem haben sie das Recht, die Vereinskasse und Buchführung jederzeit zu überprüfen.
Die Kassenprüfer unterrichten den Vorstand von dem Ergebnis der Überprüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 12
Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Im Fall der Vereinsauflösung wird das Vereinsvermögen wie folgt aufgeteilt:
- Sachwerte werden von den Liquidatoren bestens verwertet, und der Erlös wird dem Barvermögen zugeschlagen.
- Nach Entscheidung der Liquidatoren wird das vorhandene Barvermögen derjenigen anerkannten gemeinnützigen Organisation übereignet, welche die in § 2 genannte Zielsetzung des Vereins zu diesem Zeitpunkt wahrnimmt.
- Fachbibliothek und Sammlungen gehen in das Eigentum des Organs über, das zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins mit der Pflege und Unterbringung vertraglich beauftragt war.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. April 1997.
Beim Amtsgericht Saarbrücken unter Nr. 3217 am 13.November 1997 in das Vereinsregister eingetragen.